Prompt
Quellen: alle Sammlungen; Antwort auf Deutsch im Stil „Essay“.
Hinweis zur Übersetzung: Die Quellen dieser Antwort sind im Original hebräisch oder aramäisch, viele liegen in englischer Übersetzung vor. Zitate daraus wurden von KI ins Deutsche übertragen und können vom Original abweichen. Als deutsch gekennzeichnete Quellen stammen aus veröffentlichten deutschen Übersetzungen auf Sefaria. Die Originaltexte sind über die Quellenangaben erreichbar.
Die Antwort in Kürze
Die Frage lautet, ob außerehelicher Geschlechtsverkehr – also Sex außerhalb der Ehe mit einem anderen Partner – erlaubt ist, solange man nicht verheiratet ist, und zwar sowohl für Nichtjuden (Noahiden) als auch für Juden. Die einschlägigen Quellen geben unterschiedlich differenzierte Antworten. Für Juden ist außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einer Nichtjüdin (oder umgekehrt) nach dem Schulchan Aruch verboten [Shulchan Arukh, Even HaEzer, .16:1]. Für Noahiden gilt das Verbot des gilui arayot (verbotene Geschlechtsbeziehungen) als eine der sieben noahidischen Gebote [Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:2; Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20]. Was genau unter diesem Verbot fällt, hängt davon ab, welche Beziehungen nach jüdischem Recht todeswürdig sind – denn nur diese sind auch für Noahiden verboten. Einfacher Geschlechtsverkehr zwischen unverheirateten Erwachsenen wird in den vorliegenden Quellen für Noahiden nicht explizit als verboten behandelt, wohl aber für Juden durch weitere rabbinische Regelungen eingeschränkt.
Hintergrund
Um die Quellen richtig zu lesen, müssen einige grundlegende Begriffe geklärt werden.
Die sieben noahidischen Gebote (Sheva Mitzvot Bnei Noach) sind die religiös-rechtlichen Verpflichtungen, die nach jüdischer Überlieferung für alle Menschheit – also für alle Nachkommen Noahs – gelten. Sie umfassen: das Verbot des Götzendienstes, das Verbot verbotener Geschlechtsbeziehungen (gilui arayot), das Verbot des Mordes, das Verbot des Diebstahls, das Verbot der Gotteslästerung, das Verbot, ein Glied von einem lebenden Tier zu essen, und das Gebot, Gerichte einzusetzen [Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:2]. Noahiden sind also alle Nicht-Juden, die diese sieben Gebote einhalten.
Gilui Arayot bedeutet wörtlich „Enthüllung der Scham" und bezeichnet im halachischen Kontext verbotene sexuelle Beziehungen. Für Juden umfasst dieses Verbot eine sehr breite Kategorie von Beziehungen, die im Buch Levitikus und in den rabbinischen Ausführungen dazu geregelt sind. Für Noahiden ist der Umfang dieses Verbots enger – er richtet sich nach einem spezifischen talmudischen Prinzip.
Das Talmud-Prinzip aus Sanhedrin: Der babylonische Talmud legt in Sanhedrin fest, welche sexuellen Verbote auch für Noahiden gelten: nämlich nur jene, für die ein jüdisches Gericht die Todesstrafe verhängen würde [Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20]. Das ist ein wichtiges Kriterium, das den Umfang des noahidischen Verbots erheblich einschränkt.
Jüdisches Recht und Nicht-Juden: Das jüdische Recht (Halacha) unterscheidet streng zwischen den Pflichten eines Juden und denen eines Nichtjuden. Für Juden gelten die 613 Gebote der Tora; für Nicht-Juden nur die sieben noahidischen Gebote. Dennoch gibt es Überschneidungspunkte, besonders im Bereich der Sexualethik, da beide Systeme auf gemeinsamen Grundwerten beruhen [Peninei Halakhah, Family, .6:1:2].
Fremdgehen vs. außerehelicher Geschlechtsverkehr: Die Frage des Lesers enthält möglicherweise zwei verschiedene Szenarien: (1) Geschlechtsverkehr mit jemandem, der nicht der eigene Ehepartner ist, während man verheiratet ist – das ist klassisches Ehebrechen; (2) Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe, wenn man selbst unverheiratet ist – das ist vorehelicher oder außerehelicher Sex im weiteren Sinne. Die Quellen behandeln beide Aspekte, wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung.
Die Quellen
Das noahidische Verbot verbotener Geschlechtsbeziehungen
Der entscheidende talmudische Grundsatz findet sich in [Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20]:
> "It is taught in a baraita in accordance with the opinion of Rabbi Yoḥanan: Any forbidden sexual relations for which a Jewish court administers capital punishment are prohibited to a descendant of Noah, and any forbidden sexual relations for which a Jewish court does not administer capital punishment are not prohibited to a descendant of Noah."
Dieser Satz ist das Fundament für das Verständnis des noahidischen Sexualverbots. Das Prinzip lautet: Nicht jede sexuelle Handlung, die für Juden verboten ist, ist auch für Noahiden verboten. Nur jene Beziehungen, die nach jüdischem Recht mit der Todesstrafe belegt sind, fallen unter das noahidische Verbot des gilui arayot. Das bedeutet konkret: Ehebruch (Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau) ist für Noahiden verboten, da er nach jüdischem Recht todeswürdig ist. Geschlechtsverkehr zwischen zwei unverheirateten Erwachsenen hingegen ist nach jüdischem Recht nicht mit der Todesstrafe belegt – und fällt daher nach diesem talmudischen Prinzip nicht unter das noahidische Verbot.
Das bedeutet nicht, dass solches Verhalten ausdrücklich erlaubt wäre, sondern lediglich, dass es nicht unter die sieben noahidischen Verbote fällt, die durch ein Gericht sanktioniert werden müssten.
Die sieben Gebote als Grundlage noahidischer Ethik
[Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:2] listet die sieben noahidischen Gebote auf:
> „ואלו הן שבע מצוות בני נח: איסור עבודה זרה, איסור גילוי עריות, איסור שפיכות דמים, איסור גניבה, איסור ברכת ה', איסור אכילת איבר מן החי, והחיוב למנות בתי דינים שישפטו צדק."
„Und dies sind die sieben Gebote der Nachkommen Noahs: das Verbot des Götzendienstes, das Verbot verbotener Geschlechtsbeziehungen, das Verbot des Mordes, das Verbot des Diebstahls, das Verbot der Gotteslästerung, das Verbot, ein Glied von einem lebenden Tier zu essen, und die Pflicht, Gerichte einzusetzen, die gerecht richten."
Das Verbot des gilui arayot ist also ausdrücklich eines der sieben Gebote. Die entscheidende Folgefrage – welche sexuellen Handlungen genau darunter fallen – beantwortet diese Quelle nicht selbst, sondern verweist auf den talmudischen Rahmen, den [Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20] liefert.
Sexualethik als gemeinsamer Grundwert von Juden und Nichtjuden
[Peninei Halakhah, Family, .6:1:2] betont, dass die Grundprinzipien der jüdischen Sexualethik auch von den moralisch entwickelten Völkern der Welt angenommen wurden:
> „גם המתוקנים שבבני אומות העולם קיבלו על עצמם את העקרונות התורניים הכלליים של איסורי העריות, כפי שהם מצווים על פי שבע מצוות בני נח."
„Auch die moralisch verfeinerten unter den Völkern der Welt haben die allgemeinen toranischen Grundprinzipien der Verbote verbotener Geschlechtsbeziehungen auf sich genommen, so wie sie gemäß den sieben noahidischen Geboten verpflichtet sind."
Diese Formulierung ist bemerkenswert: Sie sagt nicht, dass alle Nichtjuden diese Gesetze einhalten, sondern dass die moralisch reifen unter ihnen die Grundprinzipien des jüdischen Sexualrechts als universale Normen akzeptiert haben. Damit wird eine ethische Kontinuität zwischen jüdischem und allgemeinem Moraldenken hergestellt. Die Quelle impliziert, dass das noahidische Sexualverbot nicht willkürlich ist, sondern einem allgemein anerkannten Moralkodex entspricht.
Das Verbot für Juden: Sex mit Nichtjuden
[Shulchan Arukh, Even HaEzer, .16:1] behandelt eine spezifische Konstellation, die für die Frage nach jüdischen Regeln relevant ist:
> "If a Jew engages in sexual relations with a female idolater, derech ishut (that is, for the purpose of marriage), or a Jewess engages in sexual relations with a male idolater, that Jew or Jewess is given lashes on a Biblical level. As it is written (Deuteronomy 7:3): 'You shall not marry them.'"
Diese Quelle zeigt, dass für Juden ein biblisches Verbot besteht, Geschlechtsverkehr mit Nichtjuden zu haben – und zwar auf der Ebene körperlicher Strafe (Geißelung). Das Verbot leitet sich aus dem Verbot der Mischehe (Dtn 7,3) ab. Interessant ist die Formulierung derech ishut – „auf die Art der Ehe" –, was darauf hindeutet, dass der Schulchan Aruch hier eine feste, eheähnliche Verbindung im Blick hat. Es wird in der rabbinischen Literatur diskutiert, ob das Verbot auch für gelegentlichen Geschlechtsverkehr gilt (was durch rabbinisches Dekret ebenfalls verboten ist), aber die biblische Ebene betrifft hier die eheähnliche Verbindung mit Nichtjuden.
Für die Frage des Lesers bedeutet das: Ein unverheirateter Jude, der Geschlechtsverkehr mit einer unverheirateten Nichtjüdin hat, verstößt nach dem Schulchan Aruch gegen ein biblisches Verbot – unabhängig davon, ob er selbst verheiratet ist oder nicht.
Verbote bleiben nach der Konversion bestehen
[Peninei Halakhah, Family, .6:11:4] behandelt eine verwandte Frage: Was geschieht mit den Sexualverboten eines Nichtjuden nach seiner Konversion zum Judentum?
> „שהרי גם הגויים מצווים לשמור על חלק מדיני העריות, על פי שבע מצוות בני נח. ואם כן, כשהיו גויים אסור היה לבן לשאת את אמו, ואיך יתכן שלאחר שיתגייר, יהיה הדבר מותר."
„Denn auch die Nichtjuden sind verpflichtet, einen Teil der Gesetze über verbotene Geschlechtsbeziehungen einzuhalten, gemäß den sieben noahidischen Geboten. Wenn also jemand als Nichtjude nicht seine Mutter heiraten durfte, wie kann es sein, dass dies nach seiner Konversion erlaubt wäre?"
Diese Quelle ist für unsere Frage indirekt relevant: Sie belegt, dass das noahidische Sexualverbot real und rechtlich wirksam ist – so sehr, dass es sogar nach einer Konversion zum Judentum nachwirkt. Die Rabbinen ordneten an, dass ein Konvertit die Sexualverbote, die für ihn als Nichtjude galten, auch nach der Konversion einhalten muss, damit nicht der Eindruck entsteht, er sei von einer strengeren zu einer leichteren Heiligkeit übergegangen.
Wer gilt als Noahide? Der Begriff des Ger Toshav
Mehrere Quellen verwenden den Begriff Ger Toshav (wörtlich: „ansässiger Fremder"), um einen Nichtjuden zu bezeichnen, der die sieben noahidischen Gebote ausdrücklich auf sich genommen hat [Covenant and Conversation; Leviticus; The Book of Holiness, Behar, Minority Rights.19]:
> "A ger toshav is thus a non-Jew living in Israel who accepts the Noahide laws binding on everyone."
Und [Peninei Halakhah, The Nation and the Land, .5:1:6] präzisiert:
> „מי ששומר שבע מצוות בני נח מתוך אמונה בה' אלוקי ישראל תוך קבלת הריבונות של עם ישראל על ארצו כציווי התורה."
„Wer die sieben noahidischen Gebote aus dem Glauben an den Gott Israels heraus einhält, unter Anerkennung der Souveränität des Volkes Israel über sein Land gemäß dem Gebot der Tora."
Diese Quellen sind insofern relevant, als sie zeigen, dass das noahidische Sexualverbot nicht nur eine abstrakte theologische Kategorie ist, sondern eine konkrete rechtliche Verpflichtung, die bestimmten Personen zugeschrieben wird. Wer als Noahide oder Ger Toshav gilt, ist an das Verbot des gilui arayot gebunden.
Wo die Quellen übereinstimmen und wo sie sich unterscheiden
Einigkeit besteht in folgenden Punkten:
Erstens: Das Verbot verbotener Geschlechtsbeziehungen (gilui arayot) ist eines der sieben noahidischen Gebote und gilt für alle Menschen. Darüber sind sich alle einschlägigen Quellen einig [Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:2; Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20].
Zweitens: Für Juden gibt es zusätzliche und strengere Sexualverbote, die über die noahidischen Gebote hinausgehen. [Peninei Halakhah, Family, .6:1:2] betont, dass das jüdische Sexualrecht umfangreicher ist als das noahidische.
Drittens: Ehebruch – Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Person – ist sowohl für Juden als auch für Noahiden verboten, da er nach jüdischem Recht todeswürdig ist [Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20].
Unterschiede und Spannungen bestehen in folgenden Bereichen:
Das talmudische Prinzip aus [Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20] – nur todeswürdige Verbote gelten auch für Noahiden – führt dazu, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen zwei unverheirateten Erwachsenen nicht unter das noahidische Verbot fällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies explizit erlaubt erklärt wird; es bedeutet nur, dass es nicht durch das noahidische Recht sanktioniert wird. Ob es moralisch geboten ist, sich dennoch zu enthalten, ist eine Frage, die die vorliegenden Quellen nicht direkt beantworten.
Für Juden hingegen gibt es nach dem Schulchan Aruch [Shulchan Arukh, Even HaEzer, .16:1] ein biblisches Verbot, Geschlechtsverkehr mit Nichtjuden zu haben – was die Frage nach „fremdgehen" für Juden in eine andere Dimension rückt: Hier geht es nicht nur um Treue zum Ehepartner, sondern auch um den religiösen Status des Partners.
Die Frage, ob vorehelicher Geschlechtsverkehr zwischen zwei unverheirateten Juden erlaubt ist, wird von den vorliegenden Quellen nicht direkt behandelt. Die rabbinische Literatur kennt das Verbot der pritzut (sittenloses Verhalten) und das Verbot der zenut (Unzucht), aber diese Kategorien werden in den hier vorliegenden Texten nicht ausgeführt.
Schluss
Die Antwort auf die Frage des Lesers lautet zusammengefasst:
Für Noahiden: Ehebruch – Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Person – ist verboten, da er unter das noahidische Verbot des gilui arayot fällt [Sanhedrin - Sanhedrin.57b:20; Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:2]. Geschlechtsverkehr zwischen zwei unverheirateten Erwachsenen fällt nach dem talmudischen Prinzip nicht unter die noahidischen Sanktionen, wird aber auch nicht ausdrücklich erlaubt.
Für Juden: Ehebruch ist streng verboten. Geschlechtsverkehr mit einer Nichtjüdin (oder umgekehrt) ist nach dem Schulchan Aruch biblisch verboten [Shulchan Arukh, Even HaEzer, .16:1]. Die Frage nach vorehelichem Geschlechtsverkehr zwischen zwei unverheirateten Juden wird von den vorliegenden Quellen nicht abschließend behandelt; die rabbinische Tradition kennt jedoch weitgehende Einschränkungen auch in diesem Bereich, die über das hinausgehen, was die hier zitierten Texte explizit ausführen.
Quellen
- Sanhedrin.57b:20
- Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:2
- Peninei Halakhah, Family, .6:1:2
- Peninei Halakhah, Family, .6:11:4
- Shulchan Arukh, Even HaEzer, .16:1
- Peninei Halakhah, The Nation and the Land, .5:1:6
- Peninei Halakhah, Giyur, .3:22:2
- Peninei Halakhah, Zemanim, .14:8:3
- Peninei Halakhah, Emunah Umitzvoteha, .14:5:3
- Peninei Halakhah, Emunah Umitzvoteha, .14:5:6
- Sefer HaMitzvot HaKatzar, Positive Commandment.66
- Peninei Halakhah, Emunah Umitzvoteha, .5:13:2
- Steinsaltz on Avodah Zarah.24b:4
- Peninei Halakhah, The Nation and the Land, .4:17:6
- Covenant and Conversation; Leviticus; The Book of Holiness, Behar, Minority Rights.19
- Gray Matter IV, Israel, Expelling Arabs from Israel.2
- Gray Matter IV, Israel, Expelling Arabs from Israel.24
- Gray Matter IV, Israel, Expelling Arabs from Israel.10
- What is the Talmud, VIII What is not written in the Talmud? Jew and Gentile, 2 The discriminatory laws.19
- Ketubot.23a:12
- Ketubot.22a:5
- Mishnah Ketubot.2:5